Die Zeit läuft: Messstellenbetrieb jetzt anzeigen!

Für die ganze Energiewirtschaft naht in Kürze ein fundamentales Datum: Spätestens zum 30. Juni 2017 müssen grundzuständige Messstellenbetreiber, also im Regelfall die Netzbetreiber, gegenüber der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des intelligenten Messstellenbetriebes anzeigen. Dies ergibt sich aus § 45 (3) MsbG. Zwar weist die BNetzA bereits seit einiger Zeit ausdrücklich darauf hin, dass sich keine Nachteile daraus ergäben, die Anzeige schon früher durchzuführen, allerdings haben die meisten Netzbetreiber bisher damit gezögert. Viele Wirtschaftlichkeitsrechnungen sehen im grundzuständigen Messstellenbetrieb allenfalls eine geringe Auskömmlichkeit. Dadurch scheint es auf dem ersten Blick folgerichtig, dass eine solche Entscheidung nicht verfrüht gefällt wird. Allerdings verbleibt nur noch ein Monat, um das intelligente Messwesen für sich zu erschließen!

Herkömmliches Geschäft geht zurück

Über die Chancen und Risiken der neuen, intelligenten Welt ist in den letzten Monaten und Jahren viel geschrieben und diskutiert worden. Fakt ist: Die Sphäre der Verteilnetzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb in einer separaten Marktrolle wird sich nachhaltig ändern. Der herkömmliche Messstellenbetrieb wird allmählich aussterben. Das Gesetz verlangt, dass bis zum Jahr 2032 alle Anlagen, bis auf einen geringen Restbestand, mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen auszustatten sind. Netzbetreiber, die ihr Messwesen perspektivisch nicht verlieren wollen, sollten deshalb die Grundzuständigkeit zunächst einmal anzeigen.

Opt-Out jederzeit möglich

Obwohl die Wirtschaftlichkeit nach Markteinschätzung bisher die Achillesferse des grundzuständigen Messstellenbetriebes ist, sollten sich Netzbetreiber diese Chance nicht entgehen lassen. Einmal abgegeben, ist dieser nur unter gewissen Umständen zurückzuerlangen. Ein Opt-Out ist also nichts anderes als die nahezu sichere Aufgabe des Messstellenbetriebs – während mit der Anzeige der Grundzuständigkeit erst einmal nichts vergeben wird. Ob diese dann selber realisiert oder durch einen Dienstleister erbracht wird, ist zunächst unerheblich. Auch kann der Messstellenbetrieb jederzeit später abgegeben werden – falls sich der Markt durch eintretende Wettbewerber (wMSB) noch verschärfen sollte und nicht einmal Messentgelte in Höhe der Preisobergrenze (POG) realisiert werden können.

Was jetzt zu tun ist

Verteilnetzbetreiber sollten mittlerweile die -meist geringe- Wirtschaftlichkeit des gMSBs hinreichend beleuchtet haben und sich nun auch offiziell dazu entschließen, die Wahrnehmung des grundzuständigen Messstellenbetriebes anzuzeigen. Dazu reicht es zunächst aus, das Formblatt der BNetzA auszufüllen und einzureichen (siehe Seite der BNetzA). Folgen hat dies ohnehin erst einmal lediglich für moderne Messeinrichtungen, alle relevanten Fristen bezüglich intelligenter Messsysteme sind bis zur Markterklärung durch das BSI ohnehin vorerst zurückgestellt. Bis zum 30.6.2020 sind also erstmal nur 10% der modernen Messeinrichtungen auszubringen. Drei Jahre Zeit, um die Übernahme der Grundzuständigkeit laufend neu zu hinterfragen.